2014

Nachdem 2013 der Petitionsantrag im Petitionsausschuss des Bundestages niedergelegt/abgeschlossen wurde, hat der deutsche Anwalt den Petitionsausschuss „Rechtshilfe im Ausland“ um eine Begründung gebeten.

Die Anfrage auf Begründung für die Ablehnung des Petitionsantrages wurde abgelehnt.

  • AZ: 3-16-05-003-046696 – Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Dieses war für den Anwalt genauso unfassbar, wie für mich und zu Recht sagte der Anwalt: "... Ich muss ja wissen, warum abgelehnt wurde, damit ich weiß, wie ich weiter machen kann ..." Das klingt für mich sehr logisch und ist nachvollziehbar.

Da die Begründung also unabdingbar ist, bezieht sich der Anwalt auf das Informationsfreiheitsgesetz.

Unser Rechtsanwalt legt gegen den Ablehnungsbescheid einen Widerspruch ein

  • GZ: ZR 4 – 1334 – IFG – 13/2014 vom 11. 02. 2014

„… Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist verpflichtet unter Aufhebung des Bescheides vom 11. 02. 2014 unter dem Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG-13/2014 der Mandantin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren…“

„…Hier wird vertreten, dass auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Sinne des § 1 IFG eine Behörde darstellt und daher den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglich muss. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird im Rahmen des Petitionsverfahrens auf jeden Fall wahrgenommen…“

Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde durch den Deutschen Bundestag – Referat ZR 4 Geheimschutz, Datenschutz, Informationsfreiheit – Behördlicher Datenschutzbeauftragter unser Widerspruchseingang bestätigt.

Am gleichen Tag wurde ebenfalls das Auskunftsersuchen und Akteneinsicht in Unterlagen eines Petitionsverfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abgelehnt.

Die Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheides über 30,00 (dreißig) EUR wurde mir in Rechnung gestellt.

Gemeinsam mit mir besprach der deutsche Anwalt die weitere Vorgehensweise. Er war sich sicher, dass das Recht des Informationsfreiheitsgesetz (IfG) auf unserer Seite war. Ich war froh, dass ich einen Anwalt hatte, der genau wußte, was er macht.

Mein deutscher Anwalt reichte eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein und bezieht sich u.a. auf die Rechtsprechungsentwicklung - Aktuelle Entwicklungen im Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG des Bundes.

(NVwZ 2013, 1033 - beck-online)

Unser Rechtsanwalt legte beim Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer eine Anzeige gegen den Ablehnungsbescheid des Deutschen Bundestages, bezogen auf das Informationsfreiheitsgesetz ein.

Am 19. 06. 2014 schrieb der Deutsche Bundestag eine Gegendarstellung an das Verwaltungsgericht. … Dann folgte die übliche Verfahrensweise: Stellungnahmen hin und her

  • AZ: VG 2 K 62.14 – Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin

Unter anderem bezog sich unser Rechtsanwalt auf folgende Artikel:

  • „Aktuelle Entwicklungen im Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG des Bundes“, von Prof. Dr. Friedrich Schoch
  • „Die Stellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages im Informationsfreiheitsrecht“, von Prof. Dr. Matthias Rossi
  • BVerwG 7 C 4.1, Urteil vom 03. 11. 2011

Zwischenzeitlich hatte ich ein Treffen mit der Frau Halina Wawzyniak, Die Linke. Frau Wawzyniak ist Juristin und hat am Informationsfreiheitsgesetz mitgewirkt. Gemeinsam haben wir über das Informationsgesetz und deren Möglichkeiten gesprochen.

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder auf sonstigen Zugang zu amtlichen Informationen.

Dem Informationszugang entgegenstehen können:

  • der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG),
  • der behördliche Entscheidungsprozess (§ 4 IFG),
  • der Schutz personenbezogener Daten Dritter (§ 5 IFG),
  • der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des geistigen Eigentums (§ 6 IFG).

Für die Bearbeitung des Antrags können Kosten anfallen:

sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt, werden für Amtshandlungen der Behörden (Bearbeitungsaufwand für die Antragsbearbeitung) nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben.

Quelle:
https://www.bmbf.de/bmbf/de/service/informationsfreiheitsgesetz-des-bundes/informationsfreiheitsgesetz-des-bundes_node.html

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/open-government/informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz-node.html

https://community.beck.de/2024/06/28/informationsfreiheitsgesetz-die-praegekraft-des-bverwg-und-perspektiven

Informationszugangsanspruch nach dem IFG und presserechtlicher Auskunftsanspruch (151,7 KiB)

Zwischenzeitlich erhielt unser Rechtsanwalt auf Antrag von der Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg, Freiburg Akteneinsicht, „Ermittlungsverfahren gegen E… O… wegen Verdachts des Mordes u.a.:

  • AZ: 200 Js 27483/7 – 10 Blatt Kopien

„… Aus dem Vermerk 29. 12. 2010 (Bd. III, AS 179) ergibt sich, dass eine förmliche Übernahme des bei der Staatsanwaltschaft Freiburg geführte Verfahrens durch die griechische Strafverfolgungsbehörde nicht erfolgt ist. Das hier unter dem o.g. Aktenzeichen den zu Folge weitergeführte Verfahren wurde schließlich mit Verfügung v. 16. 04. 2012 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt…“

Es erfolgten erneute Widersprüche, Dienstaufsichtsbeschwerden --- alle wurden niedergelegt, bzw. man teilte mit, dass den Beschwerden keine Folge gegeben wird.

  • AZ: 200 Js 26124/10 – Staatsanwaltschaft Freiburg – Ermittlungsverfahren gegen E… O… wegen Mordes u.a.

„… Verfügung vom 29. 12. 2010: Die griechischen Strafverfolgungsbehörden haben zu dem Ursprungsverfahren 200 Js 27483/07 über die Ministerien im Oktober hierher mitgeteilt, dass das in Griechenland geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. … Mit Regierungsdirektor Schöps… wurde nach Eingang der Mitteilung hierüber im November fernmündlich Rücksprache gehalten. Es wurde bei diesem Telefonat übereinstimmend festgestellt, dass eine förmliche Übernahme unseres dorthin zur Übernahme angegebenen Verfahrens nicht erfolgt ist. … Es erscheint daher in vorliegender Sache 200 Js 26124/10 zunächst zweckmäßig, auf die Einstellungsbeschwerde das Verfahren wieder aufzunehmen und zu 200 Js 27483/07 zu verbinden. … Soweit die griechische Staatsanwältin wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Falles zur Anzeige gebracht wurde, wird ein gesonderter Vorgang angelegt werden…“

Abschließend wurde der Fall wieder niedergelegt und die Akte geschlossen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe sowie das Justizministerium Baden-Württemberg wurden durch mich eingeschaltet:

  • AZ: 7 Zs 808/12 – Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe - Ermittlungsverfahren gegen E… O… wegen Mordes
  • AZ: E-1402.2008/378 – Justizministerium Baden-Württemberg

Alle wurden erfolglos zu Ende geführt.

Das Justizministerium Baden-Württemberg teilte am 06. 12. 2012 mit:

„ … Ihre weiteren Dienstaufsichtsbeschwerden können wir nach alledem keine Folge geben…“