2015
Und auch in diesem Jahr geht es ziemlich ungerecht weiter:
Mein deutscher Anwalt besprach mit mir die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht zu beauftragen. Auch für ihn war nicht nachvollziehbar, dass der Petitionsausschuss des Bundestages nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet wird, eine Niederlegung einer Petition zu begründen. Woher soll man wissen, wo Fehler liegen und wie diese beseitigt werden können.
Weiterhin geht es ja auch um die Prüfung von Amts- und Staatshaftungen in zwei EU-Ländern.
Durch den Fall wäre es auch möglich gewesen, diplomatische Probleme in grenzübergreifenden Fällen für zukünftige Fälle zu verbessern.
Also, wo war das Problem konkret Informationen und Auskunft zu erteilen.
Für mich klingt das wie ein Schuldeingeständnis für mögliches Versagen im Mordfall Susan Waade.
In den Jahren habe ich gelernt, mehrere "Wege zu gehen". Das war auch nötig, denn immerhin wurde dieser Fall niemals behandelt * ermittelt und immer wieder abgeschlossen. Keiner wollte die Verantwortung für den Fall übernehmen. Griechenland reagierte auf Anfrage der deutschen Behörden nicht und Deutschland sah die Verantwortung ebenfalls nicht bei sich.
Also brauchte ich weitere Stellen, die beratend bzw. schlichtend wirken könnten.
Ich habe mich an den EU-Korruptionsbeauftragten gewandt, mit der Bitte um Unterstützung und Ratschläge, an wen ich mich wenden kann, bezüglich der Menschenrechtsverletzungen im Mordfall der Susan Waade.
Der Korruptionsbeauftragte hat sich an das Auswärtige Amt gewandt und um Überprüfung und Antwort an mich gebeten. Weiterhin bezog man sich auf nationale Zuständigkeiten. Na tolle Idee, und wie kann das umgesetzt werden!
Im Juli 2015 erhalte ich ein Schreiben einer Bearbeiterin des Auswärtigen Amtes, mit dem Hinweis, ich bräuchte einen Anwalt. Ich fühlte mich massiv veräppelt. Wir wussten natürlich seit Jahren, dass wir Anwälte benötigen und die waren beauftragt. Wie kann es trotzdem möglich sein, dass so viel falsch gelaufen ist?
Jetzt wieder Aktuelles von deutscher Seite:
Es wurde zum Termin zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht für den 10. 09. 2015 eingeladen.
Diese Verhandlung habe ich verloren. Kosten über Kosten --- unvorstellbar, dabei habe ich nur ein Informations- und Auskunftsbegehren gehabt. Die EU-Richtlinie zum Mindeststandard für Gewaltopfer schreibt dieses Recht sogar vor.
Ich habe mir während der Verhandlung einige Notizen gemacht, wie ich Erläuterungen wahrgenommen habe:
- es wurde das Recht nach Artikel 17 GG, Art. 45 c bestätigt, dass ein Petitionsantrag im Bundestag rechtens war
- die Richterin verwies darauf, dass der Bundestag keine Behörde sei, welche nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet sei Auskunft zu erteilen. Die Richterin sprach weiterhin davon, dass hier sicherlich eine Lücke im Informationsfreiheitsgesetz sei, es an diesem Tag aber nicht die Aufgabe sei, diese Lücke zu schließen.
- mein Rechtsanwalt sprach davon, dass der Einzelfall seiner Mandantin -- ein öffentliches Handeln nötig macht. Er verweist auf die Notwendigkeit der Transparenz des Bundestages und dass eine Partizipation und Kontrollfunktion durch Behörden gegeben sein sollte/müsste
Die Notwendigkeit des Antrages der Prüfung des Informationsfreiheitsgesetzes hat der Bundesverband ANUAS e.V. nach der Verhandlung umgehend aufgegriffen. Es wurde ein Antrag an den Rechtsausschuss des Bundestages gestellt, das Informationsfreiheitsgesetz zu prüfen und zu überarbeiten.
Trotz mehrmaliger Anfragen erhielt der ANUAS niemals eine Antwort.
Mein Anwalt schickte mir nach Zustellung durch das Verwaltungsgericht, am 10. 09. 2015, die Begründung dafür, dass die Klage zwar zulässig aber unbegründet war:
„… Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses zum AZ: PET 3-16-05-003-046696. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2014 ist in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO)…
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Satz 1). Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Satz 2). … Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor…“
Es werden noch viele Paragrafen und Gesetzestexte zitiert, diese können unter dem Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtes eingesehen werden
- AZ: VG 2 K 62.14 --- Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer
Marion Waade – vertreten durch RA V.L. ./. Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch den Bundestag
Das Gerichtsverfahren habe ich verloren und die Gerichtskosten musste ich tragen.
Weitere Kosten:
- Rechtsanwalt
- Dokumentenpauschale
- Gebühren VG (Verfahren im Allgemeinen)
- Kopien
- Porto und Telefonkosten
Der Rechtsanwalt beriet mich und schlug vor, in die Berufung zu gehen. (10-2015) – beim Oberverwaltungsgericht wird ein Antrag gestellt.
„… Es wird darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung nicht statthaft ist, da sie vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist (vgl. § 124 a Abs. 4 VWGO). Eine von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann grundsätzlich auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (vgl. BVerw.G, Beschluss vom 12. März 1998 – BverwG 2 B 20.98 -, juris RN 4) …“
Es wurde dann um eine Mitteilung gebeten, ob der Berufungsantrag aufrecht erhalten bleibt.
- AZ: OVG 12 N 77.15 – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat
Am 30. 10. 2015 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung zugelassen.
Die Rechtsschutzversicherung hat mit Bescheid vom 20. 11. 2015 die Kosten übernommen. (II. Instanz)
Am 16. 12. 2015 erhalte ich folgende Nachricht von meinem Rechtsanwalt:
„ … das OVG hat die von uns eingelegte Berufung am 07. 12.2015 als unstatthaft erklärt. Unserer Meinung nach wurde dies vollkommen zu unrecht erklärt. Daher haben wir heute gegenüber dem OVG erklärt, dass wir den Berufungsantrag aufrecht halten wollen. Sollte uns die Berufung dennoch versagt werden, werden wir Rechtsmittel in Form der Beschwerde einlegen. Außerdem behalten wir es uns vor, dass wir das Auswärtige Amt direkt verklagen…“
Am 17. 12. 2015 reagiert das Oberverwaltungsgericht:
„… wird das Verfahren nach Rücksprache im Senat weiterhin hier als Berufungszulassungsverfahren geführt werden…“
- AZ: OVG 12 N 77.15 – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Senat
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Neues Privates zu dem Zeitpunkt:
Im August 2015 nahm ein Bekannter von Susan Kontakt mit mir auf. Er lebte lange Zeit in Griechenland und kannte Susan sowie Akis und seine Freunde sehr gut. Bereits in vorherigen Mails teilte er mir mit wie unangenehm die Griechen um Akis sich verhalten haben. Diese, wie weitere Aussagen in dieser Richtung wurden durch mich an alle griechischen und deutschen Behörden, die mit dem Fall befaßt waren weiter geleitet. Der Zeuge ist niemals vernommen worden.
Es haben sich über soziale Netzwerke Bekannte und Freunde meiner Tochter bei mir gemeldet. Susan hatte Angst vor der Eifersucht des Akis. Wenn Susan sich mit Männern unterhalten hat, wurde sie wütend von dem Griechen weggerissen.
Susan berichtete auch ihrem älteren Bruder von solchen Aktionen. Aus dem Grund wollte der älteste Bruder nach Griechenland fliegen und mit Susan in einer Wohnung leben, um sie zu beschützen.