2023

Der Fall S.W. als europäischer Referenzfall für Mit-Opfer-Rechte

Der Jahrgang 2023 markiert einen Wendepunkt. Der Fall vonSusan lässt sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sauber von der institutionellen Arbeit des Bundesverbandes ANUAS e.V. – Hilfsorganisation für Mit-Opfer, Angehörige von Tötungsdelikten trennen.

Aus einem persönlichen, grenzübergreifenden Todes- und Ermittlungsfall wird ein struktureller Referenzfall für Mit-Opfer von Tötungsdelikten in Europa.

Im Mittelpunkt stehen nicht nur die offenen Fragen zum Tod von Susan, sondern auch die Rechte und Belastungen der Eltern als Mit-Opfer: Zugang zu Informationen, Rechtshilfe zwischen Staaten, Umgang mit Akten, Kosten, anwaltliche Unterstützung, mediale Darstellung, Opferhilfe, europäische Beschwerdemöglichkeiten und die Frage, ob Betroffene überhaupt eine praktisch wirksame Beschwerde erheben können.

Leitsatz 2023:

Ab 2023 wird der Fall S.W. zum strukturellen Referenzfall für die europäische Mit-Opfer-Arbeit des ANUAS.

Hinweis zur Datenschutzform

Diese Webseitenfassung verwendet Namenskürzungen. S.W. steht für Susan W.; M.W. und G.W. stehen für die Eltern. Rechtsanwälte, Gutachter, private Kontaktpersonen und weitere natürliche Personen werden mit Initialen oder Funktionsbezeichnungen benannt. Private Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Bankdaten, vollständige Versanddaten und weitere personenbezogene Details werden nicht veröffentlicht. Gerichte, Behörden, Organisationen und Aktenzeichen werden genannt, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Chronologie erforderlich ist.

Verwendete Kürzungen: S.W. = Susan W.; M.W. = Mutter / Beschwerdeführerin; G.W. = Vater; RA C.Z. = deutscher anwaltlicher Vertreter; RA V.G. = griechischer anwaltlicher Vertreter; A.P. = kriminalistischer Sachverständiger/Rechercheur; Prof. Dr. B.B. = rechtsmedizinischer Gutachter; Dr. M.K. = wissenschaftlicher Ansprechpartner; Dr. M.L. = kriminalistischer Fachberater; Herr W. = bereits fallkundige anwaltliche Stelle. Namen weiterer Privatpersonen werden nicht ausgeschrieben.

Rechtliche und fachliche Bewertungen werden vorsichtig formuliert. Soweit Vorgänge streitig sind, wird zwischen dokumentierter Aktenlage, Darstellung der Familie/ANUAS und Bewertung durch Gegenseiten unterschieden.

Aktenzeichen und Verfahrensbezüge

Aktenzeichen / Bezug

Öffentliche Einordnung

EGMR/ECHR Nr. 669/23

Erste EGMR-Rückmeldung 31.01.2023; Art.-47-Verfahrensordnung.

EGMR/ECHR Nr. 32894/23

Erneute EGMR-Rückmeldung 22.09.2023; Art.-47-Verfahrensordnung.

StA Freiburg 200 Js 27483/07

Deutscher Ermittlungs-/Rechtshilfestrang im Todesfall S.W.

LG Berlin 27 O 50/22

Medienrechtsverfahren ANUAS e.V. u.a. gegen SWR u.a.

Kammergericht Berlin 10 U 120/23

Berufungsverfahren im SWR-Komplex.

BGH 2 AR 268/07

Historischer Zuständigkeitsbezug im deutschen Verfahren.

Griechische Bescheinigung: Antragsbuchnr. 244/2019, Buchnr. IB08-998, Nr./Jahr 3651709/2008

Dokumentierter griechischer Verfahrenslauf; öffentliche Darstellung nur gekürzt und ohne private Daten.

Obduktionsbericht Nr. 2797 / toxikologischer Bericht Nr. 845

Gerichtsmedizinische Unterlagen aus Griechenland; später fachlich kritisch bewertet.

Kosten-/Kassenzeichen

Werden öffentlich nur zusammengefasst, nicht als vollständige Zahlungs-/Adressdaten dargestellt. Relevante Bezüge: LG Berlin 27 O 50/22 und KG Berlin 10 U 120/23.

1. Europäischer Einstieg: Unterlagen nach Strasbourg

Bereits zu Jahresbeginn 2023 war der Fall S.W. auf der europäischen Ebene angekommen. Eine umfangreiche Unterlagensendung nach Strasbourg wurde Anfang Januar 2023 zugestellt. Dieser Vorgang steht am Beginn eines Jahres, in dem die europäische Menschenrechtsbeschwerde und die Frage nach wirksamer Beschwerdemöglichkeit immer stärker in den Mittelpunkt rückten.

Für die öffentliche Darstellung wird dieser Punkt bewusst neutral formuliert: Es wird lediglich der belegte Versand umfangreicher Unterlagen nach Strasbourg erwähnt. Personenbezogene Zustelldaten werden nicht veröffentlicht.

2. EGMR: Formale Anforderungen und fehlende Unterlagen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte 2023 den Eingang von Eingaben, stellte jedoch in zwei Schreiben fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 47 der Verfahrensordnung nicht erfüllt seien. Betroffen waren die Verfahren mit den Bezügen Nr. 669/23 und Nr. 32894/23.

Der EGMR beanstandete insbesondere fehlende Unterlagen zu Griechenland, etwa Entscheidungen im dortigen Ermittlungsverfahren oder zu Wiederaufnahmeanträgen. Außerdem wurden Nachweise zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel angesprochen. Die Eingaben wurden nicht inhaltlich geprüft.

Aus Sicht der Mit-Opfer-Seite zeigt sich hier ein strukturelles Problem: Betroffene sollen Unterlagen vorlegen, deren Beschaffung von ausländischen Behörden abhängt. Wenn diese Unterlagen nicht herausgegeben werden, Akten vernichtet wurden oder keine Antwort erfolgt, wird der Zugang zur europäischen Beschwerde praktisch erheblich erschwert.

3. Fehlende Antwort aus Griechenland und Rechtshilfe-Sackgasse

Im deutschen Rechtshilfestrang teilte die StA Freiburg im Verfahren 200 Js 27483/07 mit, dass nach der vorliegenden Sachlage keine weiteren Veranlassungen vorgesehen seien. Als Grund wurden unter anderem fehlende objektivierbare Tatortspuren und die Vernichtung griechischer Akten genannt.

Aus Mit-Opfer-Sicht ist dies eine zentrale Sackgasse: Wenn Rechtshilfe und Aktenzugang zu spät erfolgen, können fehlende Unterlagen später nicht den Betroffenen angelastet werden. Trotzdem wurden gerade diese fehlenden Unterlagen im europäischen Beschwerdeweg zum Problem.

Nach Weiterleitung der EGMR-Unterlagen an die griechische anwaltliche Seite im September 2023 ist nach aktuellem Dokumentationsstand keine inhaltliche Antwort aus Griechenland belegt. Für die öffentliche Darstellung ist daher präzise zu formulieren: Die Übermittlung ist dokumentiert; eine substanzielle Antwort aus Griechenland liegt nicht vor.

4. Recht auf wirksame Beschwerde

Der Jahrgang 2023 macht besonders deutlich, dass ein Recht auf Beschwerde nicht genügt, wenn es praktisch nicht erreichbar ist. Aus Sicht der Familie war das Recht auf wirksame Beschwerde faktisch entleert: Die Beschwerde scheiterte nicht an fehlender fachlicher Substanz, sondern an formalen Unterlagenanforderungen, fehlender griechischer Mitwirkung, Aktenvernichtung, Rechtswegerschöpfungsfragen, fehlender anwaltlicher Unterstützung und Kostenbarrieren.

Diese Konstellation ist für grenzübergreifende Tötungsfälle besonders wichtig. Mit-Opfer dürfen nicht in eine Lage geraten, in der sie Nachweise vorlegen müssen, die sie ohne staatliche Mitwirkung objektiv nicht beschaffen können.

5. Wissenschaftliche Einbindung: transnationale Viktimisierung

Im Juli 2023 wurde der Fall S.W. in eine wissenschaftliche Arbeit zu transnationaler Viktimisierung einbezogen. Gefragt wurde nach den besonderen Belastungen von Menschen, die im Ausland Opfer werden oder deren Angehörige in einem anderen Staat betroffen sind. Dabei ging es auch um Kosten, Übersetzungen, Rechtsberatung, Reisen, Kommunikation mit Behörden, anwaltliche Unterstützung und nicht erstattete Ausgaben.

M.W. erstellte unter Zeitdruck eine vorläufige Kostenaufstellung. Diese war nicht vollständig und nicht als abschließende Schadensberechnung gedacht. Sie zeigt aber, wie breit Mit-Opfer-Kosten in grenzübergreifenden Fällen sein können: Sie betreffen nicht nur Gerichts- oder Anwaltskosten, sondern auch Dokumente, Übersetzungen, Kommunikation, Reisen, eigene Recherchen, gesundheitliche Belastungen, berufliche Folgen und institutionelle Folgeaufwendungen.

6. SWR-/Casei-/Harbort-Komplex: Medien, Gericht und sekundäre Belastung

Parallel zum europäischen Beschwerdestrang lief 2023 der Medienrechtsstreit ANUAS e.V. u.a. gegen SWR u.a. vor dem LG Berlin, Az. 27 O 50/22, und später vor dem Kammergericht Berlin, Az. 10 U 120/23. Gegenstand waren Darstellungen im Zusammenhang mit dem Filmbeitrag zu S.W.

Das LG Berlin wies die Klage im Juni 2023 ab. Es folgten Kostenentscheidungen, Berufungsfragen und weitere Schriftsätze. Die Gegenseite beantragte im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung und bestritt zentrale Punkte der Klägerseite, darunter die Betroffenheit des ANUAS, die Einordnung des Falls als Projektstudie und eine Entstellung des Lebensbildes von S.W.

Für die öffentliche Darstellung ist wichtig: Es geht hier nicht nur um einen Medienrechtsstreit. Für Mit-Opfer kann eine solche Auseinandersetzung zu einer erneuten Belastung werden, weil persönliche und familiäre Deutungen, fachliche Gegenbelege, Glaubwürdigkeit, Trauma und die öffentliche Darstellung des Verstorbenen erneut verhandelt werden.

7. Kosten, Rechtsschutz und institutioneller Druck

Im SWR-Komplex wurden 2023 Kostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen. Die Kosten wurden nach dem dokumentierten Stand über Rechtsschutzversicherungen abgewickelt bzw. sollten hierüber abgewickelt werden. Öffentlich ist deshalb nicht zu formulieren, ANUAS oder die Familie hätten sämtliche Kosten endgültig selbst getragen.

Gleichwohl entstand erheblicher organisatorischer Druck. Mahnungen der Kosteneinziehungsstelle mussten bearbeitet werden. ANUAS wies darauf hin, dass der Verband als Opferhilfeeinrichtung mit Berliner Gerichten zusammenarbeitet und gerichtliche Mahnungen die institutionelle Reputation gefährden können. Damit wurde der Rechtsstreit auch zu einem Organisations- und Reputationsrisiko.

8. ANUAS, europäische Opferhilfe und der VSE-/AdVIC-Strang

2023 versuchte ANUAS, seine Fach- und Betroffenenkompetenz stärker in europäische Opferhilfestrukturen einzubringen. Dabei ging es nicht um eine bloße zahlende Unterstützerrolle, sondern um aktive Mitwirkung, insbesondere zu Mit-Opfern von Tötungsdelikten und grenzübergreifenden Fällen.

Der VSE-/ANUAS-/AdVIC-Strang zeigt eine strukturelle Frage: Werden spezialisierte Betroffenenorganisationen gleichwertig in europäische Opferhilfestrukturen einbezogen oder bleiben etablierte Strukturen unter sich? Der Fall S.W. wurde für ANUAS zum konkreten Beispiel, an dem sich diese Frage zeigen lässt.

9. Anwaltliche Unterstützung, Mandatskonflikt und Selbsteinreichung

Der EGMR-/EUGM-Strang war 2023 auch durch einen anwaltlichen Mandats- und Kostenkonflikt geprägt. M.W. hatte frühzeitig anwaltliche Unterstützung für die Menschenrechtsbeschwerde gesucht und umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im Laufe des Jahres kam es jedoch zu unterschiedlichen Einschätzungen über den weiteren Weg: Fortsetzung nationaler Rechtswegerschöpfung oder unmittelbare menschenrechtliche Beschwerde wegen struktureller Verletzungen.

Nach der erneuten EGMR-Ablehnung und ausbleibender griechischer Antwort reichte M.W. nach eigener Darstellung eine Beschwerde selbst ein. Zugleich verlangte sie Aktenrückgabe und Rückzahlung eines Teils des Honorars. Diese Auseinandersetzung wird öffentlich nur vorsichtig dargestellt: als streitiger Mandats-, Kosten- und Kommunikationskonflikt, nicht als festgestellte Pflichtverletzung.

Für die Mit-Opfer-Perspektive ist der Vorgang dennoch relevant: Ein wirksamer Beschwerdeweg setzt nicht nur ein Gericht voraus, sondern auch rechtzeitige Beratung, Aktenzugang, finanzierbare anwaltliche Unterstützung und verlässliche Kommunikation.

10. Keine Antwort einer etablierten Opferhilfe

Im Oktober 2023 bat M.W. eine etablierte Opferhilfeorganisation um Unterstützung für den europäischen Beschwerdeweg, insbesondere um anwaltliche Vermittlung und Kostenübernahme. Nach aktuellem Dokumentationsstand erfolgte keine hilfreiche Reaktion. Damit wurde erneut sichtbar, dass auch formell vorhandene Opferhilfestrukturen in hochkomplexen grenzübergreifenden Mit-Opfer-Fällen an Grenzen stoßen können.

11. Dezember 2023: Beendigung des SWR-Strangs

Zum Jahresende 2023 wurde der SWR-Strang beendet. Die Jahres-Mitgliederversammlung des ANUAS beschloss am 30.11.2023, die Mandantschaft im Verfahren ANUAS ./. SWR u.a. zu kündigen.

M.W. und G.W. kündigten ebenfalls privat die Mandantschaft im Fall Waade ./. SWR u.a. Beide Kündigungen wurden mit fehlenden Erfolgsaussichten und dem Wunsch nach Abschluss begründet.

Die Kündigungen trennen zwei Ebenen:

Der SWR-Medienrechtsstrang wurde beendet. Der EGMR-/EUGM-Strang als Menschenrechts- und Mit-Opfer-Beschwerde blieb dagegen offen bzw. war weiterhin durch Akten-, Kosten-, Fristen- und Anwaltsfragen belastet.

Der Jahrgang 2023 zeigt eine Mehrfachbelastung von Mit-Opfern in grenzübergreifenden Tötungsfällen. Die Familie musste gleichzeitig mit europäischen Formalanforderungen, fehlenden griechischen Unterlagen, deutschen Rechtshilfebegrenzungen, anwaltlichen Konflikten, Kostenfragen, Versicherungsabhängigkeit, Medienrechtsverfahren und institutionellen Nichtantworten umgehen.

ANUAS betrachtet den Fall S.W. deshalb ab 2023 nicht nur als persönlichen Fall, sondern als strukturellen Referenzfall. Er zeigt, warum Mit-Opfer spezialisierte Unterstützung benötigen: rechtlich, psychosozial, organisatorisch, europäisch und politisch.

Der Fall macht sichtbar, dass Betroffenenkompetenz nicht ersetzt werden kann. Sie ist notwendig, um Lücken im System zu erkennen, zu benennen und künftig zu vermeiden.

2023 wurde deutlich:

Ein grenzübergreifender Tötungsfall endet für Mit-Opfer nicht mit einer formalen Aktenentscheidung. Wenn Ermittlungen ausbleiben, Akten vernichtet werden, Unterlagen fehlen, Behörden nicht antworten und anwaltliche Unterstützung nicht verlässlich erreichbar ist, entsteht eine zweite Belastungsebene. Der Fall S.W. steht deshalb exemplarisch für die Notwendigkeit europäischer Mit-Opfer-Rechte, wirksamer Beschwerdewege und einer institutionellen Anerkennung von Betroffenenkompetenz.