2025
Datenschutz- und Namenskürzungsverzeichnis
Private Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Versicherungsnummern und vollständige Namen nichtöffentlicher Personen werden nicht aufgenommen oder gekürzt. Bewertungen werden als Sichtweise der Familie bzw. als fachliche Einordnung formuliert.
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Kürzel |
Bedeutung |
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S.W. |
Susan Waade |
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M.W. |
Marion Waade |
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G.W. |
Günter Waade |
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E.O. |
früherer griechischer Lebenspartner / Beschuldigter im Ausgangsverfahren |
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RA C.Z. |
früherer deutscher Rechtsanwalt im EGMR-/Regressstrang |
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RA V.G. |
griechischer Rechtsanwalt |
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RA M.H. / BHL |
Prozessbevollmächtigter / Kanzlei im Regressverfahren |
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RA Dr. S.K. / BLD |
Prozessbevollmächtigter der Beklagtenseite |
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A.F.P. |
frühere griechische Staatsanwältin |
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OStA R. |
Bearbeiter bei der StA Freiburg |
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BfJ |
Bundesamt für Justiz |
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StA Freiburg |
Staatsanwaltschaft Freiburg |
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LG Hamburg |
Landgericht Hamburg |
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R.W. |
Opferbeauftragter Berlin / nach Darstellung M.W. kommissarischer Bundesopferbeauftragter |
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VSE |
Victim Support Europe |
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AdO / W.R. |
Arbeitskreis der Opferhilfen / größere Opferhilfeorganisation; in dieser Fassung gekürzt |
Kurzüberblick 2025
Das Jahr 2025 war im Fall S.W. ein Jahr der rechtlichen und strukturellen Zuspitzung. Neben dem laufenden Regressverfahren gegen RA C.Z. wurden Behördenverantwortung, Amtshaftung, europäische Zuständigkeitswege und die Anerkennung von Mit-Opfern als eigenständige Opfergruppe erneut thematisiert.
Für die Familie stand nicht mehr nur die Frage einer strafrechtlichen Wiederaufnahme im Vordergrund. Zunehmend ging es um Verantwortung für jahrelange Informations-, Unterstützungs- und Koordinationsdefizite in einem grenzüberschreitenden Todesfall einer deutschen Staatsangehörigen.
Aus Sicht der Familie zeigte sich 2025 erneut ein zentrales Muster: Anfragen an höhere, nationale oder europäische Stellen wurden nicht als übergreifendes Opferrechts- und Amtshaftungsproblem aufgegriffen, sondern häufig an bereits befasste oder kritisierte Stellen zurückverwiesen.
Ergänzend wurde der Kontakt zum Opferbeauftragten Berlin / R.W. aufgenommen: M.W. lud ihn zu einer ANUAS-Arbeitsgruppe Mit-Opfer-Rechte ein und stellte dabei VSE-/AdO-/W.R.-Problematik, Betroffenenkompetenz, grenzüberschreitende Opferfälle und restorative Ansätze dar.
Aktenzeichen und Referenzen
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Stelle |
Aktenzeichen / Referenz |
Bedeutung |
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StA Freiburg |
200 Js 27483/07 |
Ausgangsverfahren / Wiederaufnahme- und Rechtshilfestrang |
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StA Freiburg |
200 Js 11009/25 |
Anzeige gegen A.F.P.; Entscheidung nach § 153c Abs. 1 StPO |
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LG Hamburg |
317 O 165/24 |
Regressverfahren M.W. ./. RA C.Z. |
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BHL |
003143-24 / 003143-24/MH |
Kanzlei-Aktennummer Regressverfahren |
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Allianz Rechtsschutz |
AS2024-20251885 |
Schaden-Nr. Rechtsschutz; weitere Vertragsdaten nicht öffentlich |
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BfJ |
III 1 - 9360 - O II - B 3 184/2025 |
Antrag auf Unterstützung in internationaler Rechtshilfe |
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Petitionsausschuss BW |
Petition 17/03019 |
ältere abgeschlossene Petition |
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Petitionsausschuss BW |
Petition 17/03607 |
neue Zuschrift / Amtshaftungs- und Schadensstrang |
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SOLVIT |
3187/25/DE |
SOLVIT-Fall |
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Eurojust |
2025/AS/58 |
Eurojust-Referenz zur privaten Anfrage |
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Bundespräsidialamt |
14 - 032 04-00180-0667 |
Schriftwechsel zur Anerkennung betroffenenkompetenten Ehrenamts |
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BGH |
2 AR 268/07 |
früherer Zuständigkeitsbeschluss, 2025 erneut relevant |
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EGMR-Vergleich |
Tsalikidis u.a. ./. Griechenland, Nr. 73974/14 |
Vergleichsfall für Art.-2-EMRK- und Entschädigungsfragen |
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Justizministerium BW |
JUMRIX-E-1402-33/1210 |
Amtshaftungs-/Justizaufsichtsstrang; Konkretisierung durch M.W. am 15.01.2025 |
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GStA Karlsruhe |
GSTKAR 5002E-324/1 |
Amtshaftungs-/Staatshaftungsstrang; Erwiderungen M.W. vom 27.01.2025 und 31.01.2025 |
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Opferbeauftragter Berlin / R.W. |
E-Mail-Korrespondenz 05.06.2025 / ANUAS-Arbeitsgruppe 13.06.2025 |
ANUAS-Strukturstrang; Einladung zur Arbeitsgruppe Mit-Opfer-Rechte / Opferrechte und Antwort mit Hinweis auf Unterstützungsdefizite bei im Ausland geschädigten Opfern |
Januar 2025
Schwerpunkt: Amtshaftung, Rechtsschutz und erneute Behördenfragen
M.W. beantragte die Prüfung der Amtshaftung der StA Freiburg. Zugleich konkretisierte sie gegenüber dem Justizministerium BW und der GStA Karlsruhe, dass es aus ihrer Sicht um einen neuen Amtshaftungs- und Schadenssachverhalt geht, nicht nur um eine Wiederholung des alten Ermittlungsstrangs. Parallel lief im Regressverfahren gegen RA C.Z. die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung.
Februar 2025
Abgrenzung neuer Sachverhalt / Beginn LG-Hamburg-Verfahren
M.W. stellte gegenüber OStA R. klar, dass ihr aktueller Antrag nicht erneut nur das alte Ermittlungsverfahren gegen E.O. betrifft, sondern einen neuen Amtshaftungs- und Schadensstrang. Im Regressverfahren ordnete das LG Hamburg unter 317 O 165/24 das schriftliche Vorverfahren an.
März 2025
BfJ und Eurojust
Das BfJ lehnte eine eigene Bewertung griechischer Justizhandlungen ab und leitete das Anliegen an die bereits befasste StA Freiburg weiter. M.W. wandte sich zudem an Eurojust, um Unterstützung bei grenzüberschreitender Kriminalität, Opferrechten und Amtshaftungsfragen zu erhalten.
April 2025
Klageerwiderung und Eurojust-Ablehnung
Die Beklagtenseite im Regressverfahren beantragte Klageabweisung. Eurojust teilte mit, nur auf Ersuchen zuständiger Justizbehörden tätig zu werden und keine Mitteilungen einzelner Personen zu bearbeiten. M.W. widersprach dieser Einordnung und verwies auf die Mit-Opfer-Perspektive.
Mai 2025
StA Freiburg, SOLVIT, BfJ und Petition
Die StA Freiburg sah von der Verfolgung der Anzeige gegen A.F.P. nach § 153c StPO ab. M.W. stellte klar, dass diese Anzeige nicht an die StA Freiburg als zuständige Stelle gerichtet war. SOLVIT registrierte den Fall 3187/25/DE, bestätigte später aber seine Nichtzuständigkeit, weil der Sachverhalt nicht als Binnenmarktrecht eingeordnet wurde. M.W. widersprach außerdem dem BfJ und dem Petitionsausschuss BW.
Juni 2025
Replik, Terminierung und ANUAS-Opferbeauftragtenkontakt
BHL reichte die finale Replik im Verfahren 317 O 165/24 ein. Wichtig waren die Vergütungsvereinbarung als Anlage K46 und die Allianz-Abtretungsbestätigung als Anlage K47. Das LG Hamburg terminierte den Güte- und Haupttermin für 16.01.2026. Zusätzlich wandte sich M.W. an den Opferbeauftragten Berlin / R.W. und lud ihn zur ANUAS-Arbeitsgruppe Mit-Opfer-Rechte ein; R.W. bestätigte erhebliche Baustellen bei der Unterstützung von Opfern, insbesondere bei Auslandsschädigungen, sagte die Teilnahme aber aus Zeitgründen ab.
Juli/August 2025
Videoverhandlung und Amts-/Staatshaftung
Das LG Hamburg bat um Begründung des Videoantrags. BHL begründete ihn mit Prozessökonomie und Reisekosten. M.W. fragte BHL zusätzlich nach Vertretung im Amts-/Staatshaftungsstrang; die Kanzlei verwies später auf fehlende Spezialisierung.
August/November 2025
Bundespräsidialamt und betroffenenkompetentes Ehrenamt
M.W. wandte sich an den Bundespräsidenten bzw. das Bundespräsidialamt, nicht um eine Auszeichnung zu verlangen, sondern um die strukturelle Frage der Anerkennung von Ehrenamt aus eigener Betroffenheit anzusprechen. Im November antwortete sie der Ordenskanzlei und kritisierte eine aus ihrer Sicht verkürzte Einordnung ihres Anliegens.
November 2025
Videoverhandlung zugelassen
Das LG Hamburg ließ die Teilnahme der Parteien und Prozessbevollmächtigten per Bild- und Tonübertragung für den Termin am 16.01.2026 zu. Beide Seiten meldeten Videoteilnahme an.
Dezember 2025
ANUAS-EU-Strukturstrang
ANUAS reichte gegenüber EU-Stellen Monitoring- und Reformpapiere zur Opferrechte-Richtlinie 2012/29/EU ein. Die Unterlagen fordern eine klare Anerkennung von Mit-Opfern, bessere Unterstützung, Monitoring, Schutz vor institutioneller sekundärer Viktimisierung und eine restorative Systemverantwortung.
Einzelne fachliche Einordnung
Regressverfahren gegen RA C.Z.
Das Regressverfahren vor dem LG Hamburg ist der juristisch konkreteste Strang des Jahres 2025. M.W. macht geltend, durch anwaltliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der EGMR-Beschwerde geschädigt worden zu sein. Die Beklagtenseite bestreitet Mandatsumfang, Pflichtverletzung und Schaden.
Die Replik vom 04.06.2025 stützt sich u.a. auf die Vergütungsvereinbarung vom 22.02.2022, in der Deutschland und Griechenland genannt werden. Dies ist für die Frage bedeutsam, ob das Mandat nur eng oder grenzüberschreitend zu verstehen war.
Ein zentrales Risiko bleibt die Frage, ob und wann der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft war und ob dadurch ein EGMR-Zugang endgültig versperrt wurde.
Amtshaftung und Petition Baden-Württemberg
M.W. stellt den Amtshaftungsstrang ausdrücklich als neuen Sachverhalt dar. Es geht aus ihrer Sicht um Schäden, die durch jahrelange Fehler, Unterlassungen, Informationsdefizite und fehlende Unterstützung in einem grenzüberschreitenden Todesfall entstanden sind.
Der Petitionsausschuss BW ordnete die neue Eingabe jedoch weiter einem abgeschlossenen Petitionsverfahren zu. Genau diese Zuordnung wird von M.W. kritisiert, weil sie den neuen Schadens- und Amtshaftungsaspekt aus ihrer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt.
Ergänzung Januar 2025: Bereits vor den späteren Petitionsantworten konkretisierte M.W. gegenüber dem Justizministerium BW und der GStA Karlsruhe, dass es aus ihrer Sicht um einen eigenständigen Amtshaftungs- und Schadenssachverhalt geht. Sie verwies auf eigene Schäden, fehlende wirksame Beschwerdemöglichkeiten und auf aus ihrer Sicht nicht ausreichend geprüfte Unterlagen.
In der Webseitenfassung wird dieser Punkt rechtssicher als dokumentierter Widerspruch gegen die Einordnung als bloße Wiederholung früherer Beschwerden geführt. Die personenbezogenen Ansprechpartner werden nur mit Kürzeln bzw. Behördenfunktion bezeichnet.
BfJ, Eurojust und SOLVIT
Die drei Stellen zeigen unterschiedliche Zuständigkeitsgrenzen. Das BfJ verweist auf fehlende Bewertungs- und Rechtsberatungskompetenz und leitet an die StA Freiburg weiter. Eurojust verweist auf seine Tätigkeit auf Ersuchen von Justizbehörden. SOLVIT verweist auf den Binnenmarktrahmen.
Aus Mit-Opfer-Perspektive entsteht dadurch eine Schutzlücke: Der Fall ist eindeutig grenzüberschreitend, aber keine Stelle übernimmt eine opfernahe Lotsenfunktion.
StA Freiburg und griechischer Justizstrang
Die StA Freiburg bleibt 2025 in mehreren Rollen sichtbar: als frühere Ermittlungsbehörde, als Empfängerin von Weiterleitungen, als Behörde im Wiederaufnahmestrang und als Stelle, die über eine Anzeige gegen A.F.P. nach § 153c StPO entscheidet.
Für die Familie ist problematisch, dass Anliegen, die gerade eine übergeordnete oder europäische Prüfung suchten, wieder bei der bereits kritisierten Stelle ankamen.
ANUAS und europäischer Reformstrang
Der ANUAS-Strukturstrang zeigt, dass die Erfahrungen aus S.W. und anderen Mit-Opfer-Fällen nicht nur als Einzelfälle verstanden werden. Sie werden in europäische Reformforderungen übersetzt.
Die Kernforderung lautet: Mit-Opfer von Tötungsdelikten müssen als eigenständige Opfergruppe sichtbar werden. Dazu gehören Information, Unterstützung, Koordination, wirksame Beschwerdewege und Schutz vor institutioneller sekundärer Viktimisierung.
Die Eurojust-Erfahrung ist dafür ein praktischer Prüfstein. Eurojust kann Justizbehörden koordinieren, ist aber keine unmittelbare Hilfe- oder Lotsenstelle für Mit-Opfer.
Opferbeauftragter Berlin / ANUAS-Arbeitsgruppe Mit-Opfer-Rechte
Am 05.06.2025 nahm M.W. Kontakt zum Opferbeauftragten Berlin / R.W. auf. Anlass war ein Interview in der Fachzeitschrift „Richter ohne Robe“. M.W. stellte dabei die Arbeit des ANUAS und zentrale Strukturfragen des Opferschutzes dar.
Thematisiert wurden insbesondere die schwierige Anerkennung betroffenengeführter Opferhilfe, die VSE-/AdO-/W.R.-Problematik, die Bedeutung von Betroffenenkompetenz, grenzüberschreitende Opferfälle und die Entwicklung restorativer Ansätze jenseits eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei Mordfällen.
M.W. lud R.W. zur ANUAS-Arbeitsgruppe „Opferrechte“ / Mit-Opfer-Rechte am 13.06.2025 per Zoom ein. R.W. antwortete am selben Tag. Er bestätigte erhebliche Baustellen bei der angemessenen Unterstützung von Opfern, insbesondere bei im Ausland geschädigten Personen, und hielt fest, dass Uneinigkeit unter Opferhilfeeinrichtungen die Situation erschwere. Eine Teilnahme sagte er wegen hoher aktueller Belastung ab.
Für die Webseitenfassung ist dieser Vorgang als Struktur- und Dialogversuch einzuordnen: ANUAS brachte die Erfahrungen aus S.W. und anderen Mit-Opfer-Fällen in Richtung staatlicher Opferbeauftragtenstrukturen ein, ohne personenbezogene Details aus Einzelfällen offenzulegen.
Schlussvermerk
Der Jahrgang zeigt, dass der Fall S.W. im Jahr 2025 nicht nur als strafrechtlicher Altfallsachverhalt weiterwirkt, sondern als Beispiel für strukturelle Fragen des europäischen Opferschutzes: grenzüberschreitende Zuständigkeit, Informationsrechte, Amtshaftung, Rechtsschutz, institutionelle sekundäre Viktimisierung, Anerkennung von Mit-Opfern und Bedeutung von Betroffenenkompetenz.