2024
Datenschutz- und Formulierungshinweis
Es werden Namenskürzungen verwendet, es werden keine Privatdaten benannt und streitige Sachverhalte werden vorsichtig formuliert.
Die Darstellung ersetzt keine rechtliche Bewertung und enthält keine abschließende Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
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Öffentliche Sprachregel Statt „Täter“: „mögliche bzw. mutmaßliche Verantwortliche“ oder „potenziell verantwortliche Personen“. Statt „Korruption wurde festgestellt“: „M. W. rügte aus ihrer Sicht Unregelmäßigkeiten / mögliche Amts- und Neutralitätspflichtverletzungen“. Statt „bewiesen“: „nach Darstellung der Familie“, „aus Sicht der Familie“, „nach den vorliegenden Gutachten/ Berichten“. |
Namenskürzungen / Rollen
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Kürzel |
Rolle / neutrale Beschreibung |
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S. W. |
verstorbene deutsche Staatsangehörige / Studentin in Griechenland |
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M. W. |
Mutter / Mit-Opfer / Beschwerdeführerin |
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E. O. |
früherer Lebenspartner / private Person |
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RA V. G. |
griechischer Rechtsanwalt der Familie |
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RA C. Z. |
früherer deutscher Rechtsanwalt im EGMR-/Regressstrang |
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BHL |
beauftragte Kanzlei im Regress-/Schadensersatzstrang |
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RA R. W. |
früherer anwaltlicher Vertreter / späterer Opferbeauftragter |
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RA M. R. |
Vertrauensanwalt zur Korruptionsverhütung BW |
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A. F. P. |
griechische Staatsanwältin/Justizbeamtin, gegen die M. W. 2024 Anzeige erstattete |
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Prof. Dr. B. B. |
rechtsmedizinischer Sachverständiger |
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A. P. |
kriminalistischer Fallanalytiker / Bericht |
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Dr. M. L. |
kriminalistische Kurzbewertung |
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Dr. M. K. |
juristischer Fachkontakt / Amtshaftungs-/Staatshaftungsauskunft |
3. Aktenzeichen und öffentliche Referenzen
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Bereich |
Aktenzeichen / Referenz |
Öffentliche Bedeutung |
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EGMR |
Beschwerde Nr. 38448/23 – Waade v. Germany and Greece |
Nachfrage vom 21.02.2024 nach Ablehnung vom 15.02.2024. |
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EGMR |
ECHR-LD11.00R - AMU/KVO/nsc |
Korrespondenzreferenz im EGMR-Schreiben. |
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Landtag BW |
Petition 17/03019 |
Beschwerde über die Staatsanwaltschaft u. a. |
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Landtag BW |
Drucksache 17/7898 |
Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. |
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Vertrauensanwalt BW |
AZ 1777/24 |
Videokonferenz/Prüfung im Vertrauensanwalt-Strang. |
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BfJ |
2024 0001 1330 |
Antwort Bundesamt für Justiz vom 20.12.2024. |
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BHL / Regress |
AktNr. 003143-24 |
Kanzleiinternes Aktenzeichen im Regress gegen RA C. Z. |
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StA Freiburg |
200 Js 27483/07 |
deutscher Ermittlungs-/Auslandsfallbezug. |
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BGH |
2 AR 268/07 |
Zuständigkeits-/Verfahrensbezug im deutschen Strang. |
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Griechenland |
IB39/2009; 671/2009 |
griechische Verfahrens-/Rechtsmittelbezüge. |
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Postnachweis |
RR154866754DE |
Einschreiben nach Griechenland vom 07.10.2024. |
EGMR und Europarat
Nach der Ablehnung der EGMR-Beschwerde vom 15.02.2024 wandte sich M. W. am 21.02.2024 erneut an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie bat um Erklärung, warum der Fall nach Auffassung des Gerichtshofs keinen Anschein einer Konventionsverletzung erkennen lasse. Im Mittelpunkt standen der ungeklärte und nicht untersuchte Tod von S. W. in Griechenland, die Beisetzung ohne vorherige Information der Familie, die verweigerte Überführung, die spätere Entsorgung des Leichnams, Aktenvernichtung und fehlende Wiederaufnahme trotz neuer fachlicher Erkenntnisse.
Am 15.03.2024 wandte sich M. W. an den Europarat. Das Schreiben verdichtete die menschenrechtliche Argumentation: Art. 2 EMRK (Recht auf Leben und wirksame Untersuchung), Art. 8 EMRK (Familienleben, Totenfürsorge, Ruhestätte, persönliche Sachen) und Art. 13 EMRK (wirksamer Rechtsbehelf).
Griechenland-Beschwerden und Anzeige
Am 26.06.2024 richtete M. W. eine griechisch formulierte Beschwerde an eine griechische Stelle wegen aus ihrer Sicht verschleppter Ermittlungen und fehlender Reaktion auf Wiederaufnahmeanträge. Als fachliche Anlagen wurden u. a. das rechtsmedizinische Gutachten von Prof. Dr. B. B. und der kriminalistische Bericht von A. P. beigefügt.
Am 06.10.2024 erstattete M. W. Anzeige beim griechischen Justizministerium gegen A. F. P. Sie rügte aus ihrer Sicht fehlende Neutralität, Verfahrensverschleppung, Nichtbeachtung neuer fachlicher Unterlagen, Aktenvernichtung, fehlende Rechtsbehelfe und Verletzungen von Opfer- und Menschenrechten. Der Versand erfolgte am 07.10.2024 per internationalem Einschreiben/Rückschein.
Baden-Württemberg: Vertrauensanwalt, Bürgerbeauftragte, Petition
M. W. wandte sich im Juni 2024 an RA M. R., Vertrauensanwalt zur Korruptionsverhütung in Baden-Württemberg. Im Gespräch wurde zwischen einem breiteren wissenschaftlichen Verständnis von Korruption bzw. institutioneller Fehlbehandlung und einem engeren rechtlichen Korruptionsbegriff unterschieden. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Korruption wurde nicht gesehen; der Vorgang wurde jedoch als strukturelles Beschwerdeanliegen an die Bürgerbeauftragte weitergegeben.
Parallel lief die Petition 17/03019 beim Landtag Baden-Württemberg. Mit Schreiben vom 16.12.2024 wurde M. W. mitgeteilt, dass der Landtag entsprechend der Drucksache 17/7898 entschieden habe: Der Petition könne nicht abgeholfen werden. M. W. kritisierte anschließend, zentrale Punkte wie Neutralität, Ermittlungsverschleppung, EU-/Menschenrechte, vorhandene griechische Unterlagen und die Gutachten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Nach Darstellung von M. W. erfolgte die Veröffentlichung der Angaben in der Landtagsdrucksache ohne ihre Erlaubnis.
Bundesamt für Justiz / internationaler Rechtsverkehr
Am 05.12.2024 bat M. W. das Bundesamt für Justiz um Unterstützung im internationalen Rechtsverkehr, ggf. unter Einbeziehung des Europäischen Justiziellen Netzes. Das BfJ antwortete am 20.12.2024, Rechtsauskünfte und Unterstützung individueller Rechtsverfolgung gehörten nicht zu seinen Aufgaben. Nach späterer Mitteilung von M. W. wurde der Vorgang dennoch an die Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg weitergeleitet; das Folgeschreiben ist gesondert auszuwerten.
Regress-/Schadensersatzstrang gegen RA C. Z.
Im Jahr 2024 entwickelte sich ein eigener anwaltlicher Regressstrang gegen RA C. Z. Zunächst ging es um Rückgabe umfangreicher Fallunterlagen, Abrechnung und Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse. Im Laufe des Jahres wurde zusätzlich geprüft, ob ein größerer Folgeschaden entstanden sein könnte, weil der EGMR-Rechtsweg aus Sicht von M. W. und ihrer späteren anwaltlichen Vertretung nicht ordnungsgemäß gesichert worden sei.
BHL bereitete hierzu außergerichtliche Aufforderungen, Deckungsanfragen an die Rechtsschutzversicherung und einen Klageentwurf bzw. als Stufenklage formulierten Schriftsatz zum LG Hamburg vor. Die Kanzlei wies zugleich auf erhebliche Prozessrisiken des Schadensersatzteils hin, insbesondere bezüglich Kausalität, Rechtswegerschöpfung und hypothetischer EGMR-Entschädigung.
R.W.-/Opferhilfe-/B-F-A-Rückkopplung
Im September 2024 kam es zu einem ausführlichen Austausch zwischen M. W. und RA R. W. Anlass war u. a. dessen öffentliche Positionierung zu Gewalt gegen Frauen und Opferhilfe. M. W. verwies darauf, dass im Fall S. W. aus ihrer Sicht auch eine mögliche Beziehungsgewalt-/Femizid-Konstellation hätte geprüft werden müssen.
RA R. W. wies zunächst Verantwortung für Behörden- und Opferhilfeentscheidungen zurück, räumte später aber rückblickend ein, es sei ein Fehler gewesen, dem Freiburger Staatsanwalt unkritisch geglaubt zu haben; es sei naiv gewesen, nicht intensiver nachzubohren. Der Austausch endete mit der Feststellung, dass „Sender und Empfänger“ damals offenbar auf unterschiedlichen Frequenzen unterwegs gewesen seien. M. W. ordnete den Dialog als Beispiel für restorative Rückkopplung zwischen Mit-Opfern und beteiligten Fachstellen ein.
Fachliche Gesamtbedeutung 2024
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Der Jahrgang 2024 zeigt, dass der Fall nicht nur strafrechtlich, sondern menschenrechtlich, opferrechtlich, verwaltungsrechtlich, datenschutzrechtlich und institutionell betrachtet werden muss.
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Zentral bleibt Art. 2 EMRK: Bei einem ungeklärten Todesfall mit erheblichen Hinweisen auf Fremdeinwirkung besteht ein Anspruch auf eine wirksame Untersuchung. Es geht nicht um eine garantierte Verurteilung, sondern um eine ernsthafte Prüfung, die potenzielle Verantwortliche ermitteln kann.
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Art. 8 EMRK ist berührt durch Beisetzung, verweigerte Überführung, Ruhestätte, Totenfürsorge, persönliche Sachen und familiäre Erinnerung.
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Art. 13 EMRK und die EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU zeigen die strukturelle Problematik: Rechtsbehelfe existieren formal, sind für Mit-Opfer in grenzüberschreitenden Fällen aber praktisch schwer erreichbar.
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Der Austausch mit RA R. W. zeigt die Bedeutung von Betroffenenkompetenz und Fachkompetenz im Austausch. Späte Erklärung und Reflexion können sekundäre Viktimisierung nicht ungeschehen machen, aber Anerkennung und Lernprozesse ermöglichen.
Der Jahrgang 2024 war geprägt von weiteren Versuchen, den ungeklärten Todesfall S. W. menschenrechtlich und institutionell überprüfen zu lassen.
Nach EGMR-Ablehnungen wandte sich M. W. erneut an den EGMR und den Europarat. Parallel richtete sie Beschwerden und eine Anzeige an griechische Stellen, wandte sich an den Landtag Baden-Württemberg, den Vertrauensanwalt zur Korruptionsverhütung, die Bürgerbeauftragte und das Bundesamt für Justiz.
Zentrale Themen blieben Art. 2 EMRK – Recht auf Leben und wirksame Untersuchung –, Art. 8 EMRK – Familienleben, Totenfürsorge und persönliche Sachen – sowie Art. 13 EMRK – wirksamer Rechtsbehelf.
Die fachlichen Unterlagen von Prof. Dr. B. B. und A. P. wurden erneut als Belege dafür herangezogen, dass die frühere Suizidannahme aus Sicht der Familie nicht tragfähig war. Zugleich zeigte der Austausch mit früher beteiligten Fachpersonen, wie wichtig Betroffenenkompetenz, spezialisierte Opferrechte und eine restorative Systemverantwortung für grenzüberschreitende Tötungsfälle sind.